
Wenn Ihr Kind eine öffentliche Veranstaltung besucht und Sie es nicht selbst begleiten können, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer sogenannten Erziehungsbeauftragung (§ 1 JuSchG).
Eine Muster-Vorlage mit weiteren rechtlichen Erläuterungen finden Sie hier:
Der größte Teil an Übergriffen gegen Kinder geschieht ohne körperliche Gewalt und durch Täter aus dem sozialen Umfeld. Nur starke und selbstbewusste Kinder können auch in ungünstigen Umgebungen bestehen. Glückliche, ausgeglichene, offene, robuste, sozial eingebundene und geschützte Kinder sind eher gewappnet gegen geistige, seelische und körperliche Angriffe und Grenzüberschreitungen.
