Satzung des Vereins „Wir stärken Dich e. V.“
Präambel
Ziel des Vereins Wir stärken Dich e.V. ist es, durch gewalt- und suchtpräventive Projektarbeit, die Projektarbeit mit Bewegungsprogrammen und gesunder Ernährung im Kindes- und Jugendalter und Förderung und Unterstützung gewalt- und suchtpräventiver Angebote und Bewegungs- und Ernährungsprogrammen anderer Vereine und Stiftungen, Kinder und Jugendliche stark und selbstbewusst zu machen und ihre Gesunderhaltung zu fördern.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen
Netzwerk Prävention und Gesundheit
Wir stärken Dich e.V.
im folgenden “Verein” genannt.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Sersheim und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Vaihingen/Enz am 12.03.2003 unter der Registernummer VR 390 eingetragen worden.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweckbestimmung
1. Zweck des Vereins ist insbesondere die Unterstützung von gewalt- und suchtpräventiven Maßnahmen/geeigneten Aktivitäten zur Förderung der Kinder- und Jugendhilfe und Erziehung speziell im Bereich pragmatischer Präventionsarbeit zum Thema Kinder und Jugendliche stark und selbstbewusst machen mit der Zielsetzung Kinder und Jugendliche vor Gewalt und Suchtgefahren insbesondere auch durch Aufklärung in der Elternarbeit zu schützen. Zudem sollen angesichts der Problematik der Zunahme übergewichtiger Kinder und Jugendlicher präventive Bewegungs- und Ernährungsprogramme durchgeführt oder gefördert und unterstützt werden. Weiterhin ist Zweck des Vereins der Erfahrungsaustausch mit Institutionen gleicher Zielrichtung. Außerdem die finanzielle Förderung anderer gemeinnütziger Organisationen für spezifische Projekte. Im Rahmen dieses Zwecks fördert der Verein die Wissenschaft und Forschung, die Jugendhilfe und die Bildung und Erziehung.
2. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied können natürliche oder juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und aus Fördermitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern (passive Mitglieder) .
Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder.
Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde bei der Mitgliederversammlung einlegen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt oder schriftlich einem stimmberechtigten Mitglied übertragen werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.
Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahrs dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Ausschluss von Mitgliedern
Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag für mehr als 3 Monate im Rückstand bleibt.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 8 Außerordentliche Mitgliedschaft
Die außerordentliche Mitgliedschaft bleibt Personen vorbehalten, die sich dem Verein als Berater zur Verfügung stellen wollen. Sie haben keine Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Sie können in den Fachausschuss aufgenommen werden. Sie sind zu allen Mitgliederversammlungen zu laden, haben dort allerdings kein Stimmrecht. Auch das aktive und passive Wahlrecht zum Vorstand und alle übrigen Rechte der ordentlichen Mitglieder stehen ihnen nicht zu.
§ 9 Schirmherrschaft
1. Zur Unterstützung des Vereins und zur Information der Öffentlichkeit über seine Ziele, kann eine herausragende Persönlichkeit gebeten werden, die Schirmherrschaft über den Verein zu übernehmen.
2. Von dem Schirmherren/der Schirmherrin wird erwartet, dass er/sie sich mit den Zielen des Vereins identifiziert und sie in der Öffentlichkeit vertritt.
3. Ein Schirmherr/eine Schirmherrin ist eine natürliche Person, die bei Annahme der Schirmherrschaft automatisch die außerordentliche Mitgliedschaft des Vereins erhält.
4. Die Tätigkeit als Schirmherr/Schirmherrin des Vereins ist ehrenamtlich. Eine Übernahme von Aufwendungen bedarf der vorherigen Zustimmung des Vorstands.
5. Die Schirmherrschaft kann nur einer Person übertragen werden. Erst nach deren Ausscheiden aus dem Verein kann die Schirmherrschaft neu vergeben werden.
6. Über die Vergabe der Schirmherrschaft entscheidet die Mitgliederversammlung nach Vorschlag des Vorstandes.
8. Der Schirmherr/die Schirmherrin ist zu den Sitzungen des Vorstandes und zu den Mitgliederversammlungen zu laden. Er/sie hat in beiden Fällen uneingeschränktes Rederecht, jedoch kein Stimmrecht und kein aktives oder passives Wahlrecht zum Vorstand.
9. Die Schirmherrschaft endet mit der Beendigung der Mitgliedschaft. Näheres regelt § 5 der Vereinssatzung.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. ein Fachausschuss.
§ 11 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
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Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
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Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
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Entlastung des Vorstands,
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den Vorstand zu wählen,
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den Kassenprüfer zu wählen, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein darf,
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Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.
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Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
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Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 1 Monat vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Die Einladung kann per Post, per Fax oder per E-Mail erfolgen.
3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
Bericht des Vorstands, Bericht des Kassenprüfers, Entlastung des Vorstands, Wahl des Vorstands, Wahl des Kassenprüfers, Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr, Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen, Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
6. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
§ 11a Virtuelle Mitgliederversammlung
Anstelle der Präsenzversammlung kann eine virtuelle Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Die virtuelle Mitgliederversammlung wird per Post oder per E-Mail durch den Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem anberaumten Termin einberufen. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen.
Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den angemeldeten Mitgliedern spätestens einen Tag vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit. Zur Sonderbestimmung für die Stimmabgabe bei einer virtuellen Mitgliederversammlung siehe § 12 a. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Präsenzversammlung soweit diese auf eine virtuelle Mitgliederversammlung anwendbar sind.
§ 12 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
1. Stimmberechtigt sind aktive Mitglieder. Jedes aktive Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die sowohl persönlich ausgeübt, als auch schriftlich an ein stimmberechtigtes Mitglied übertragen werden darf. Förder- und Ehrenmitglieder sind berechtigt gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Auf Mitgliederversammlungen besitzen sie das Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimm- und kein aktives und passives Wahlrecht.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf.
5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
§ 12a Stimmabgabe ohne Anwesenheit und vor der virtuellen Mitgliederversammlung
Bei einer virtuell anberaumten Mitgliederversammlung gilt folgende Sonderbestimmung: Allen stimmberechtigen Mitgliedern, gleich ob sie an der virtuellen Mitgliederversammlung teilnehmen oder nicht, wird ermöglicht, ihre Stimmrechte durch eigenhändig unterzeichnetes Schreiben vor der virtuellen Versammlung im Vorhinein abzugeben. Die Stimmabgabe wird sodann während der virtuellen Mitgliederversammlung für die die Stimmabgabe bestimmt ist, verwendet. Die Stimmen der Mitglieder, die nicht an der Abstimmung und auch nicht an der virtuellen Mitgliederversammlung teilnehmen, werden nicht gewertet, analog einer Nichtanwesenheit bei einer Präsenzversammlung.
Die Stimmabgabe gilt für alle Tagungsordnungspunkte, für die eine Abstimmung notwendig ist, insbesondere auch für die Wahl des Vorstands und des Kassenprüfers/der Kassenprüferin. Vorschläge zur Wahl müssen spätestens 4 Wochen vor der Wahlversammlung beim Verein eingereicht werden. Die Unterlagen zur Briefwahl und zur Stimmabgabe gehen den stimmberechtigten Mitgliedern spätestens zwölf Tage vor der Wahl per E-Mail zu. Die Wahlscheine müssen so rechtzeitig zurückgesendet werden, dass sie zwei Tage vor Beginn der virtuellen Wahlversammlung vorliegen. Die Stimmabgabe kann entweder per Post oder durch Scannen der eigenhändig unterzeichneten Wahlunterlagen als Anhang per E-Mail zurück gesendet werden.
§ 13 Vorstand
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
ein Vorsitzender
ein stellvertretender Vorsitzender
ein Schatzmeister
1. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
2.1. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
2.2. Der Vorstand kann sich eines Geschäftsführers bedienen oder einer 3. Person. Zahlungen können nur geleistet werden, solange das Vereinskapital nicht gefährdet ist. Zahlungen erfolgen ausschließlich in angemessener Höhe. Der Verein gilt nicht als Arbeitgeber. Weitere Einzelheiten werden in einer Geschäftsordnung bzw. in einem Honorarvertrag geregelt.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
4. Der Vorstand soll in der Regel einmal pro Quartal tagen.
5. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen.
6. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
§ 14 Kassenprüfer
Über die Jahresmitgliederversammlung ist ein Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Der Kassenprüfer hat die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 15 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Land Baden-Württemberg, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in der Forschung zu verwenden hat.
§ 16 Beschluss der Satzung
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 22. Februar 2003 beschlossen. Die Paragraphen 8 und 9 wurden durch Beschluss vom 08. Juli 2005 neu hinzugenommen. Paragraph 2 Abs. 1. Satz 2 wurde ebenfalls durch Beschluss vom 08. Juli 2005 ergänzt. Paragraph 13 Abs. 2.2. wurde durch Beschluss vom 03.12.2006 ergänzt. Die Präambel und der Paragraph 2 Nr. 1 wurden durch Beschluss vom 14.09.2008 geändert bzw. ergänzt. Die Präambel, der Paragraph 2 Nr. 1, der Paragraph 11 Nr. 2 und der Paragraph 15 wurden durch Beschluss vom 18.04.2010 geändert bzw. ergänzt, Der Vereinsname in der Überschrift der Satzung, in der Präambel und in Paragraph 1 Nr. 1 wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 03. April 2011 geändert, Paragraph 3 Abs. 3 wurde ebenfalls durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 03. April 2011 geändert. Paragraph 15 wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 01.11.2014 geändert. Paragraph 3 Abs. 2 und Paragraph 12 Abs. 1 wurden durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 03.11.2018 geändert. § 1 Abs. 1 wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 03.10.2020 geändert, ergänzt wurden § 11a und § 12a durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 03.10.2020.